Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Peter Biczo Performance Leadership

1. Geltungsbereich

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für Dienstleistungen aller Art, die von der Firma Biczo erbracht werden.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
Die Firma Biczo ist berechtigt, den Coaching-/Trainingsauftrag durch sachverständige unselbständig Beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche / freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich anerkennen.

2. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages zu ermöglichen.
Verzögern sich die Arbeiten ohne unser Verschulden, durch Umstände, die der Auftraggeber direkt oder indirekt zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber die daraus erwachsenden Kosten, insbesondere durch Wartezeiten oder unnötige Anfahrten zu tragen. Die Kosten berechnen sich nach den vertraglich vereinbarten Verrechnungssätzen.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Firma Biczo auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Coachings-/Trainingsauftrages notwendigen Informationen zeitgerecht Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Vorgänge und Umstände, die erst während der Ausführung des Auftrages bekannt werden.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungs-/Trainingsmaßnahmen von diesen / über diese informiert werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von der Firma Peter Biczo zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

3. Liefer- und Leistungszeit

Termine und Fristen beginnen erst zu laufen, wenn der Auftraggeber alle für deren Ausführung zu treffenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten Genüge getan hat. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes.
Termine und Fristen verlängern sich angemessen und mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind. Dies gilt neben Fällen höherer Gewalt insbesondere auch bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Leistungsverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Beruht der Leistungsverzug auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir begrenzt auf den vertraglich vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

4. Schutz des geistigen Eigentums der Firma Biczo / Urheberrecht / Nutzung

Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Coachings-/Trainings- Auftrages, die von der Firma Biczo, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Konzepte und Trainingsreihen nur für diese Auftragszwecke Verwendung finden.
Der Firma Biczo und ihren Kooperationspartnern verbleibt an ihren Leistungen das Urheberrecht.
Im Hinblick darauf, dass die erstellten Konzepte und Programme geistiges Eigentum von der Firma Biczo bzw. ihrer Kooperationspartner sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene, hausinterne Zwecke des Auftraggebers, nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang und mit gleichzeitiger Verpflichtung zur Verwendung des Copyright-Vermerks „© Peter Biczo All Rights Reserved“ . Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken, zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

5. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 %, bei Unternehmen 8 %, über dem jeweiligen Basissatz zu berechnen.
Die Firma Biczo hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der Firma Biczo einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber ihre bisherigen Leistungen verwertbar sind.
Die Beanstandung der Leistungen der Firma Biczo berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.

6. Gewährleistung

Die von uns geschuldeten Dienstleistungen werden sorgfältig und fachgerecht nach jeweiligem Stand der Technik sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften von Fachkräften erbracht.
Voraussetzung für unsere Gewährleistung ist, dass der Mangel nicht aus einer sachlichen Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit der uns zur Ausführung unserer Leistungen vorgelegten Informationen und/oder unsachgemäßer Nutzung beruht.
Im Gewährleistungsfall an uns gerichtete Mängelrügen sind schriftlich zu erheben.
Sind die Mängelrügen berechtigt, so bestimmt sich die Form der Nacherfüllung nach unserer Wahl. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl zurücktreten oder mindern. Schadens- bzw. Aufwendungsersatz leisten wir nur in den Grenzen von Abschnitt 6. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie uns mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Der Auftraggeber hat uns nach Verständigung zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Gewährleistungsverpflichtung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Gewährleistung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wovon wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat er das Recht, den Mangel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, soweit diese angemessen sind.
Für Mängel bei der Ausführung der Dienstleistung haften wir im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz nur in den Grenzen des Abschnitts 6.

7. Haftung

Die Firma Biczo und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung Coachings/Trainings nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden.
Wir übernehmen eine Garantie im Sinne der §§ 276 oder 639 BGB für die Beschaffenheit der Dienstleistung nur ausnahmsweise und nur, soweit diese garantierte Beschaffenheit in einem Vertragsdokument in einem fett gedruckten Abschnitt unter der Überschrift „Unbegrenzte Haftung“ ausdrücklich schriftlich niedergelegt ist. Eine andere Überschrift oder eine andere Form der Dokumentation genügt nicht. Aussagen über die Dienstleistung, die in anderer Form oder unter anderer Überschrift getroffen werden, sind einfache Beschreibungen des Vertragsgegenstandes, für die eine Beschaffenheitsgarantie nicht übernommen wird.

8. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Firma Biczo, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die Firma Biczo schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
Die Firma Biczo darf schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Die Schweigepflicht der Firma Biczo, ihrer Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

9. Rücktritt

Das gesetzliche Rücktrittsrecht besteht mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Falle einer beiderseitig nicht zu vertretenden Unmöglichkeit wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, einvernehmlich angepasst. Andernfalls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
Setzt uns der Kunde nach einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung eine Frist zur Nacherfüllung und verstreicht diese ohne Ergebnis, so ist der Kunde verpflichtet, uns innerhalb von einer Woche nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist schriftlich mitzuteilen, ob er von dem Vertrag zurücktreten oder weiterhin Erfüllung verlangen will. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und macht er seine Rechte zu einem späteren Zeitpunkt geltend, so ist der Kunde verpflichtet, uns den Schaden zu ersetzen, den wir aufgrund unseres Vertrauens auf das Fortbestehen der Vertragsbeziehung erlitten haben.

10. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist das für unseren Geschäftssitz jeweils zuständige Gericht oder nach unserer Wahl auch der Geschäftssitz des Auftraggebers, wenn dieser Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand Januar 2021